AGB's und Richtlinien für Honorarberatung

Versicherungsmakler  
Active Tree Of Life LTD

( in Anlehnung an die AGB s der österr. Vers. Makler )


Fassung  2018

Präambel

1. Der Versicherungsmakler vermittelt unabhängig von seinen oder dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmen (Versicherer), Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden andererseits. Der vom Versicherungskunden mit seiner Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte Versicherungsmakler ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.
2. Der Versicherungsmakler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Maklergesetzes, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden "AGB") und einem mit dem Versicherungskunden abgeschlossenen Maklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Der Versicherungsmakler betreut und entlastet den Kunden weitgehend in der Abwicklung und den Verwaltungsaufgaben für seine Versicherungsverträge. Das Augenmerk liegt dabei auf der laufenden Anpassung des Versicherungsschutzes an sich ändernden Risiken, Marktverhältnissen und der Unterstützung im Schadensfall. Es entstand, im laufe der Zeit, der Eindruck das Finanzdienstleistung und Versicherungsberatung nichts zusätzlich kosten dürfe. Eine individuelle Finanz-und Versicherungsberatung setzt eine gute Ausbildung, hohes Verantwortungsgefühl und eine langjährige Erfahrung voraus. Um für den Kunden den vollen Service sichern zu können, wird eine monatliche Pauschale für die Zusammenarbeit verrechnet. Dies wird als Abo angeboten. Das Abo wird über Digistore24 abgebucht. Die Zusammenarbeit kann jährlich mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten (bei jährlicher Zahlungsweise) und kann monatlich mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat (bei monatlicher Zahlungsweise) gekündigt werden. Diese Kündigung ist schriftlich einzubringen.

3. Falls nach einer Beratung, die über die 30min. kostenlose Beratung hinausgeht, keine Zusammenarbeit gewünscht wird, gelten automatisch die Richtlinien für die Honorarberatung.

Richtlinien für Honorarberatung
Das Erstgespräch ist 30 min lang. Dort wird besprochen ob ich 

1. als Versicherungsmakler oder

2. als Berater in allen Versicherungsangelegenheiten für Dich tätig werde.

Falls im Nachhinein keine Zusammenarbeit zustande kommt, gelten automatisch die Richtlinien für die Honorarberatung lt. Pkt.1.

Die Honorar-Richtlinien sind an die Verbandsempfehlung der Versicherungsmakler, der Wirtschaftskammer Österreich, angelehnt.

Berater in Versicherungsangelegenheiten

alle nachfolgenden Tarife verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.

1. Zeithonorar

Dieses wird für alle Tätigkeiten in Versicherungsangelegenheiten und Schadensfällen wie folgt in Rechnung gestellt:

1.1. Abwicklung von einmaligen oder fallweisen Aufträgen

- Geschäftsführer € 83,50           pro angefangene halbe Stunde

1.2. Abschluss von Beratungsverträgen

Für Tätigkeiten bezüglich Vertragsgestaltung und -verwaltung, wie z.B. Risikobeurteilung, Beratung bei Versicherungsabschlüssen, Prüfung bestehender Polizzen und Prämienvorschreibungen, laufende Beratung (z.B. bezüglich Bonus/Malus-System), nicht aber für Schadensangelegenheiten, kann anstelle des individuellen Zeithonorars gem. Pkt. 1.1 eine Pauschalierend durch ein Jahreshonorar treten. Dieses beträgt bei Beratungsverträgen mit einer Laufzeit von

- einem bis höchstens 5 Jahren              10 % des Prämienvolumens

- mehr als 5 Jahren                                  5 % des Prämienvolumens

                                                                    mind. jedoch € 297,78

Ab einem Prämienvolumen von € 72.672,83 :     Sondervereinbarung

2. Erfolgshonorar

Dieses wird zusätzlich zum Zeithonorar und den Barauslagen in Rechnung gestellt. Es ist von der Art der Tätigkeit und dem Erfolg des BVA abhängig.

2.1. Versicherungsvertragsangelegenheiten

Das Erfolgshonorar wird bei

2.1.1. Prämieneinsparungen, die sich über die Laufzeit des Vertrages auswirken:

5 % der Jahreseinsparung ( gilt für eine Mindestlaufzeit von einem Jahr )

5 % der drei Jahreseinsparung ( gilt für eine Mindestlaufzeit von drei Jahren )

2.1.2. Prämienrückzahlungen:   

15 % der erzielten Prämienrückzahlungen 

2.2 Schadensangelegenheiten

2.2.1. Die Bemessungsgrundlage für das Erfolgshonorar wird auf jenen Zeitpunkt abgestellt, zu dem der BVA seine unmittelbare Tätigkeit beendet, sei es, weil

- der Auftrag abgeschlossen ist

- ein Rechtsanwalt (Notar) mit der prozessualen Durchsetzung des Anspruches betraut wird (siehe jedoch Pkt.2.2.3.)

- das Auftragsverhältnis durch Kündigung beendet wird.

Bemessungsbasis ist bei Schadensfällen, in denen der Auftraggeber

a) Geschädigter (bzw. anspruchstellender Versicherungsnehmer) ist, die vom BVA erzielte Entschädigungsleistung.

b) Schädiger ist und

- der Versicherer die Deckung abgelehnt hat, oder

- der Versicherer Regress genommen hat, oder

- die Schadenersatzforderung über die Haftpflicht-Versicherung hinausgehen,

die vom BVA erzielte Entlastung seines Auftraggebers.


Bemessungsbasis:                                                     Erfolgshonorar:

bis € 7.267,28                                                            10%   mind. € 297,78  

bis € 36.336,42                                                            9%.  mind. € 1.191,11

bis € 72.672,83                                                            8%   mind. 5.359,98

über € 72.672,83                                                        freie Vereinbarung

2.2.2. Wenn der BVA seinen Auftraggeber die prozessuale Durchsetzung seiner Ansprüche empfohlen hat, so kann er ein weiteres Erfolgshonorar vom Mehrbetrag  (Entschädigungsleistung / Entlastung), den der Rechtsanwalt ( Notar ) erzielen konnte, wie folgt verlangen:

Mehrbetrag                                                            weiteres Erfolgshonorar

bis € 7.267,28                                                            5% mind. € 297,78

bis € 36.336,42                                                          4,5% mind. € 595,55

bis € 72.672,83                                                          4% mind. € 2.679,99

über € 72.672,83                                                        freie Vereinbarung

2.2.3. Falls die vom Rechtsanwalt (Notar) im Prozessweg erzielte Entschädigungsleistung / Entlastung geringer sein sollte als das vom BVA im Zeitpunkt der Weitergabe erzielte Verhandlungsergebnis, so wird der niedrigere Betrag als Bemessungsgrundlage für das Erfolgshonorar gem. Pkt. 2.2.1. herangezogen.

3. Barauslagenverrechnung

Der Versicherungsberater ist berechtigt, neben dem tarifmäßigen Honorar, die Barauslagen in Rechnung zu stellen, die in Erfüllung der ordnungsgemäßen Bearbeitung des Auftrages anfallen. Darunter fallen insbesondere

3.1. Reisekosten

3.1.1. Fahrtkosten

Es wird der Fahrpreis für die 1. Klasse Schnellzug, gegebenenfalls Schlafwagen oder das amtliche Kilometergeld (€ 0,42 pro km mit dem PKW) verrechnet. Bei möglicher Anreise mit dem Flugzeug, wird der aktuelle Ticketpreis und eventuelleTaxikosten verrechnet.

3.1.2. Aufenthaltskosten

Hinsichtlich der Tages- und Nächtigungsgelder wird auf die entsprechenden Bestimmungen des ESTG 1972, BGBI 440/1972 in der letzten gültigen Fassung verwiesen. Über diese Sätze hinaus können auch belegte höhere Kosten in Ansatz kommen. Grundsätzlich wird nicht mehr in Rechnung gestellt als tatsächlich aufgewendet wurde.

Eine Pauschalisierend in Form von angemessenen Diäten kann auch mit dem Auftraggeber vereinbart werden.

Bei gleichzeitiger Tätigkeit für mehrere Klienten / Kunden sind die Reisekosten den einzelnen Klienten / Kunden anteilig aufzurechnen.

3.2. Sonstige Kosten

3.2.1. Kosten für Sachverständigengutachten

3.2.2. Materialverbrauch , Porto und Stempel

3.2.3. Telefongebühren für Überlandgespräche

Telefongespräche werden nur dann verrechnet , wenn sie eine Leistung enthalten (Z.B. eine mündliche Unterredung / Treffen ersetzen)


§ 1


Geltungsbereich

(1) Die AGB gelten ab Vertragsabschluss zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden und ergänzen den mit dem Versicherungskunden allenfalls abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag.
(2) Der Versicherungskunde erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherungsmakler sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden Versicherungsmaklerverträgen zu Grunde gelegt werden.
(3) Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.

§ 2
Die Pflichten des Versicherungsmaklers

(1) Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, für den Versicherungskunden eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem Versicherungsmakler allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den Versicherungskunden das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern.
(2) Der Versicherungsmakler hat den Versicherungskunden fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenwahrung des Versicherungskunden grundsätzlich auf Versicherungsunternehmen mit Niederlassung in Österreich beschränkt ist und daher ausländische Versicherungsunternehmen aufgrund des entsprechend erhöhten Aufwandes nur im Falle eines ausdrücklichen Auftrags des Versicherungskunden gegen ein gesondertes Entgelt einbezogen werden.
(3) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Versicherungsmakler erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer Versicherung können daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens, seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehalts als Beurteilungskriterien herangezogen werden.

§ 3
Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden

(1) Der Versicherungsmakler benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in § 2 beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der Versicherungskunde verpflichtet, dem Versicherungsmakler alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig vorzulegen und den Versicherungsmakler von allen Umständen, die für die in § 2 beschriebenen Leistungen des Versicherungsmaklers von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Versicherungskunde ist verpflichtet, sofern erforderlich, an einer Risikobesichtigung durch den Versicherungsmakler oder das Versicherungsunternehmen nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
(3) Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der Versicherungsmakler zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen, sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind.
(4) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom Versicherungsmakler unterfertigter Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser vielmehr noch der Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann.
(5) Der Versicherungskunde, sofern er nicht als Verbraucher iSd KSchG anzusehen ist, verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung des Versicherungsmaklers übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsantrag zu überprüfen und dies gegebenenfalls dem Versicherungsmakler zur Berichtigung mitzuteilen.
(6) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.
(7) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

§ 4
Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr

(1) Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Versicherungsmakler zuletzt bekannt gegebene Adresse.
(2) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von Emails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Versicherungsmakler eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. Der Zugang von E-Mails bewirkt noch keine vorläufige Deckung und hat auch auf die Annahme eines Vertragsanbotes keine Wirkung.

§ 5
Urheberrechte

Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungsmakler erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Versicherungsmaklers.

§ 6
Haftung

Hinweis: die nachfolgenden Haftungsbestimmungen gelten nur im b2b-Bereich, nicht im Verhältnis zu Konsumenten:
Der Versicherungsmakler haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des Versicherungskunden nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Im Fall des Vorsatzes wird auch für entgangenen Gewinn gehaftet.
Die Haftung des Versicherungsmaklers ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers beschränkt. Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler müssen innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.

§ 7
Verschwiegenheit,

(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden.
Dem Versicherungsmakler ist der Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden ein wichtiges Anliegen. Eine Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, Datenschutzgesetz) sowie auf Basis des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages und allenfalls einer vom Kunden erteilten Zustimmungserklärung.

§ 8
Rücktrittsrechte des Versicherungskunden

(1) Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Kunde berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.
(2) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

§ 9
Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. Im b2b-Bereich (Unternehmergeschäfte) wird in einem solchen Fall die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.
(2) Die Verträge zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden unterliegen österreichischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – mit Ausnahme von Konsumenten iSd KSchG – jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Versicherungsmaklers befindet. Der Versicherungsmakler ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen. Unbeschadet dessen ist für Konsumenten iSd KSchG jenes Gerichts zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt.

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